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1. Umfang der Leistung
1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, die folgenden
Bedingungen.
1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die
Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1 nur der Information,
1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere
Übersetzung der
Texte durch den damit befaßten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen
Zweck verwenden. Für den Fall, daß
der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet
als den, für den sie in Auftrag
gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche
auf Schadenersatz gegen das
Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer genannt.
1.4 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben,
so hat der
Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke
der Information (siehe
Punkt 1.2.1) auszuführen.
1.5 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart
ist, in einfacher Ausfertigung
in maschinenschriftlicher Form auf Papier im Format A 4 vorzulegen.
1.6 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung
die Regelungen des Punktes 6.3 der
DIN 2345 („Übersetzungsaufträge“).
1.7 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminolgie
wünscht, muß er dies dem
Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen
Unterlagen dafür, bekanntgeben.
Dies gilt auch für Sprachvarianten.
1.8 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt
ausschließlich in die
Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.9 Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte
Dritte weiterzugeben. In diesem
Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
1.10 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten
Übersetzung beigefügt werden,
wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine
Veränderungen vorgenommen
wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
2. Honorare
2. 1 Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich
nach den Tarifen (Preislisten) des
Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung
anzuwenden sind.
Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet,
ausgenommen Dokumente.
Letztere werden nach Seiten berechnet.
1 Zeile = 50 bis 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen
(DIN A4).
Als Mindestpreis wird eine Seite in Rechnung gestellt.
2.2 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung
überschreiten, werden
nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten
geliefert; eine
besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber
verlangt).
2.3 Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des
Übersetzens) die Berechnungsbasis.
2.4 Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn
er schriftlich erfolgte.
2.4.1 Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung
Kostenerhöhungen im Ausmaß
von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte
Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne
weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen
abgegeben werden, gelten nur
als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information
nach Punkt 2.4.2
verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt
wird, die tatsächlichen
Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
2.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen
oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.7 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen
den Auftragnehmer zur
nachträglichen Preiskorrektur.
2.8 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen.
Als Maß der Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischem Statistischen
Zentralamt monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße
dient die für den
Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl
nach oben oder
unten bis ausschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser
Spielraum ist bei jedem Überschreiten
nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb
des jeweils geltenden
Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung
des Forderungsbetrages
als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die
sich so ergebenden Beträge sind
auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann
das volle Honorar einer Erstübersetzung in
Rechnung gestellt werden.
2.10 Für Expreß- und Wochenendarbeiten können angemessene
Zuschläge verrechnet werden.
3. Lieferung
3. 1 Hinsichtlich der Frist für Lieferung der Übersetzung sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des
vom Auftragnehmer angenommenen
Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich
bekanntzugeben.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige
Eingang sämtlicher vom
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte
und alle
erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungs-bedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert
sich die Lieferfrist angemessen.
3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur
dann zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe
Punkt 3.1 erster Absatz) und der
Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt
hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen
sind vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldete Schäden.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
3.4 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt
der Auftraggeber.
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber
dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellten Unterlagen nach Abschluß des Übersetzungsauftrages
beim Auftragnehmer. Dieser hat
keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der
Auftragnehmer hat
jedoch dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen nicht vertragswidrig
verwendet werden können.
4. Höhere Gewalt
4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich zu
benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer
als auch den Auftraggeber,
vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer
Ersatz für bereits
getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die
nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß
zu erledigen,
entscheidend beeinträchtigen.
5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
5. 1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der
Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach
Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen.
Mängel müssen vom
Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen
werden.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur
Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese,
so ist der Auftragnehmer von
der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen
Frist vom
Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen läßt,
ohne den Mangel zu beheben,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung
der Vergütung (Minderung)
verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts-
noch ein Minderungsrecht.
5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht
zur Zurückhaltung vereinbarter
Zahlungen oder zur Aufrechnung.
5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden,
besteht eine Haftung für Mängel nur
dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich
bekanntgibt, daß er
beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer
Korrekturfahnen vorgelegt
werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes,
nach der keinerlei Änderungen
mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener
Kostenersatz
für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes
angemessenes
Stundenhonorar zu bezahlen.
5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen
bzw. unverständlichen Vorlagen besteht
keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen
von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und
5.5.
5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien
(insbesondere von
branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel
anerkannt.
5.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber
bei Auftragserteilung nicht angegeben
bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen,
die nicht in lateinischer
Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
In solchen Fällen wird dem
Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen
auf einem
besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch
für unleserliche Namen und
Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung
von Zahlen, Maßen,
Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und
dergleichen haftet der Auftragnehmer,
sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben
werden, als Verwahrer im
Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer
von vier Wochen nach
Fertigstellung des Auftrages.
Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung
gilt Punkt 3.5 sinngemäß.
5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern
wird keinerlei Haftung übernommen,
ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden.
5.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen,
wenn der Ausgangstext
nicht zur Verfügung gestellt wird.
5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer
(wie e-mail, Modem usw.) besteht keine
Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und
Beeinträchtigungen (wie
Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern
nicht grobes Verschulden des
Auftragnehmers vorliegt.
6. Schadenersatz
6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern
nicht gesetzlich anderes
zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto)
begrenzt. Ausgenommen
von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen
der Schaden grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn
oder Folgeschäden besteht nicht.
6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
abgeschlossen, so sind
Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den
die Versicherung im konkreten
Falle ersetzt.
7. Urheberrecht
7.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die
Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern
ist berechtigt anzunehmen, daß dem
Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für
die Ausführung des Auftrages
erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß
er über diese Rechte verfügt.
7.2 Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der
Auftraggeber den Verwendungszweck
anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen
Verwendungszweck der
Übersetzung entsprechen.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber
allen Ansprüchen, die von dritten
Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten,
sonstigen gewerblichen
Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos
zu halten. Dies gilt auch
dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung
zu andern als
den angegebenen Zwecken verwendet.
Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei
gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber
auf die
Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers
dem Verfahren bei, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und
sich beim Auftraggeber ohne
Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches
schadlos zu halten.
8. Zahlung
8. 1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung
der Übersetzung in bar zu
erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
Von
Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung
der vollständigen
Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung
vom
Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung
der Übersetzung zur
Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
8.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte
Auftragsunterlagen (z.B.
zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen in der
Höhe von 2% über dem jeweiligen EURIBOR (Euro Interbank Offered
Rate) in Anrechnung
gebracht.
8.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbarten
Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den
bei ihm liegenden
Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt.
Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit
vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1).
Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage
kraß untergewichtig, so ist
eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich.
Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber
keinerlei Rechtsansprüche,
andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise
präjudiziert.
9. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür
Sorge zu tragen, daß von ihm
Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung
dieser Verpflichtung
durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei
grobem Verschulden bei
der Auswahl des Beauftragten.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen
Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der
Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über
das Bestehen oder Nichtbestehen
eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten
aus solchen Vertragsverhältnissen ist
für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand
des
Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für
Klagen gegen der
Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich
zuständig. Es gilt
österreichisches Recht als vereinbart.
11. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in seinen übrigen Teilen
verbindlich.
Achtung – Hinweis für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
Bei folgenden Regelungen sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
zu berücksichtigen,
sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Aufträgen
von Konsumenten verwendet werden
(„Verbrauchergeschäfte“).
Zu Punkt 2.4
§ 5 Abs. 2 KSchG legt fest, dass Kostenvoranschläge zwingend
verbindlich sind.
Zu Punkt 2.4.2
§ 6 Abs. 2, Zi. 3 KSchG bestimmt, dass eine Überschreitung
des Kostenvoranschlages ausdrücklich im
einzelnen ausgehandelt werden muß und nicht rechtswirksam durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen
vereinbart werden kann.
Zu Punkt 2.6
Die einschränkenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Zi. 5 KSchG
sind zu berücksichtigen. Die vorgesehene Preisgleitklausel dürfte
jedoch gültig sein.
Zu Punkt 5
Die Sonderregelungen der §§ 8 und 9 des KSchG (Gewährleistung)
sind zu berücksichtigen.
Ebenso die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Zi. 7 und 8 des KSchG betreffend
Einschränkung des Zurückbe-
haltungsrechtes und der Aufrechnungsmöglichkeit.
Zu Punkt 5.12
§ 6 Abs. 2 Zi. 1 KSchG steht der Einschränkung der Haftung
entgegen.
Zu Punkt 7.2
Bei Zahlungsverzug dürfen die Zinsen nach § 6 Abs. 1 Zi. 13
KSchG maximal 5 % pro Jahr betragen.
Zu § 9
Nach § 14 KSchG kann der Gerichtsstand nur durch den Wohnort, den
gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort
der Beschäftigung des Verbrauchers bestimmt werden.
Erstellt und überarbeitet von der Landesinnung Druck Wien als gesetzlicher
Interessenvertretung der
gewerbliche Übersetzungsbüros im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation.
Stand: Dezember 1999.
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